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Gekündigt während einer Erkrankung Was passiert mit dem noch offenen Urlaub ?

Aktualisiert: 29. Jan. 2021

Mit der Kündigung wird oft zugleich die Freistellung zur Urlaubsnahme erklärt. Wie ist das aber, wenn wegen fortlaufender Erkrankung eine Urlaubsnahme bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist?

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TIPP: Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ein Krankenschein ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nötig ist und gehen - trotz fortbestehender Erkrankung - nicht zum Arzt. Dadurch erleiden sie finanzielle Verluste, die vermeidbar sind.



Ob man krank oder arbeitsfähig ist, entscheidet der Arzt, nicht der Patient !

Das kann der Arzt aber nur beurteilen und attestieren, wenn der Arbeitnehmer sich vom Arzt untersuchen lässt.


Die Erkrankung des Arbeitnehmers endet idR nicht mit dem Arbeitsverhältnis. Auch für die Bundesagentur für Arbeit ist es wichtig zu wissen, ob der Arbeitnehmer gesund und arbeitsfähig ist. Erst dann kann sie mit der Vermittlung beginnen.


Ist der Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesund und wird erst im ALG I-Bezug krank, tritt die BfA an die Stelle des Arbeitgebers und gewährt das ALG I entspr. weiter.

Ist der Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter arbeitsunfähig krank, tritt die Krankenkasse ein und gewährt Krankengeld (auf Antrag!). Nach Gesundung beginnt das ALG I.


Wurde der offene Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht im Zeitraum des Arbeitsverhältnisses vollständig in natura gewährt, erhält der Arbeitnehmer mit der Beendigung (idR mit der letzten Lohnabrechnung) eine sog. Urlaubsabgeltung.


Ist der Arbeitnehmer gesund, verschiebt sich sein Anspruch auf ALG I für die Dauer der abgegoltenen Urlaubstage. Er wird sozusagen von der BfA erstmal "in den Urlaub" geschickt. Im Anschluss bekommt er das Arbeitslosengeld I.

Dabei ist zu beachten, dass die BfA in diesem Zeitraum keinerlei Zahlungen leistet, auch nicht zur Kranken- und Sozialversicherung. Dies kann insb. bei längeren Urlaubsabgeltungen problematisch werden, so dass eigene Beitragszahlungen anfallen können.


Ist der Arbeitnehmer dagegen auch über den Beendigungszeitpunkt hinaus arbeitsunfähig erkrankt, kann er (wegen der Krankheit) keinen Urlaub nehmen. Er hat daher Ansprüche ggü. der Krankenkasse auf Krankengeld und im Anschluss Anspruch auf das ALG I. Die zwischenzeitlich gezahlte Urlaubsabgeltung wird dabei weder auf das Krankengeld, noch auf das ALG I angerechnet.


Wer also trotz fortbestehender Erkrankung nicht weiter (nahtlos) zum Arzt geht und sich auf Arbeitsfähigkeit untersuchen lässt, verliert sein finanziellen Ansprüche und verbraucht seine Urlaubsabgeltung trotz fortbestehender Erkrankung.





 
 
 

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