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Insolvenz des Arbeitgebers = Hoffnungslos? Es gibt wichtige Unterschiede!

Aktualisiert: 29. Jan. 2021

Oh Gott ! Der Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet. Keine Chance, den Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu bekommen ? Oft falsch gedacht !

Unternehmen in der Krise. Dies ist heute leider ein häufiges Szenario, dass auf die Arbeitnehmer zukommt. Erst monatelange Kurzarbeit, Lohnverzicht und dann die Insolvenzeröffnung. Und dann kommt trotzdem die Kündigung ...


TIPP: Auch bei Kündigungen in der Insolvenz unbedingt die Klagefrist von 3 Wochen beachten. Oft geht es bei Insolvenzen nicht um Aufgabe des Betriebes, sondern "nur" um Mitarbeiterreduzierung. Am Besten hier schon anwaltlichen (Fach)Rat einholen, wenn sich die drohende Insolvenz abzeichnet.




Es gibt nicht nur eine Insolvenz !


Fachlich versierte Anwälte sind auch in diesem hochkomplexen Bereich in der Lage, realistisch Chancen einzuschätzen. Hierbei hilft ein Blick auf die Art der Insolvenz des Arbeitgebers.

Neben der "normalen" Insolvenz, die jeder kennt, gibt es nämlich noch das sog. Schutzschirmverfahren und die Insolvenz in Eigenverwaltung.


Bei der "normalen" Insolvenz ist oft Hopfen und Malz verloren. Das Unternehmen steckt so stark in der Krise, dass der bisherige Geschäftsführer entbunden und an seine Stelle ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Dahinter steckt der Gedanke, dass derjenige, der den schlechten Zustand herbeigeführt hat, die Geschäfte besser nicht weiterführen sollte.


Bei der sog. Insolvenz in Eigenverwaltung ist dies nicht der Fall. Die bisherige Geschäftsführung führt die Geschäfte des Unternehmens weiter, der Insolvenzverwalter wird nur helfend zur Seite gestellt. Einer solchen Insolvenz in Eigenverwaltung geht häufig das sog. Schutzschirmverfahren voran. Die Geschäftsführung behält im gesamten Ablauf die Zügel in der Hand, kann weiter agieren und selbstständig Entscheidungen für das Unternehmen fällen. Dies hat folgende Vorteile für ein Unternehmen:

Bereits mit Einleitung des Schutzschirmverfahrens genießt das Unternehmen Gläubigerschutz. Es kann zudem Insolvenzausfallgeld der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen und spart dadurch Löhne für die Arbeitnehmer bis zu 3 Monate lang. Und das Unternehmen kann bereits mit der verkürzten Frist von max. 3 Monaten - auch den Langzeitarbeitnehmern - kündigen.

Das ist für Unternehmen, die vor allem nur Arbeitsstellen (ohne Betriebsschließung) abbauen wollen, sehr attraktiv. Sie sparen erhebliche Löhne, sparen an den Kündigungsfristen und die Arbeitnehmer wehren sich oft nicht vor Gericht gegen diese Kündigung, weil der Arbeitgeber ja Insolvenz angemeldet hat = hoffnungslose Lage. Dabei ist gerade in diesen Fällen die Lage oft gar nicht hoffnungslos. Firmen, bei denen das Schutzschirmverfahren oder/und die Insolvenz in Eigenverwaltung eröffnet wird, müssen nämlich eine wichtige Voraussetzung beim Insolvenzgericht erfüllen - sie dürfen noch nicht hoffnungslos überschuldet sein und müssen einen Sanierungsplan vorweisen. Es gibt also Hoffnung (Sanierung, nicht Schliessung als Ziel) und Vermögenswerte (nicht überschuldet, nicht zahlungsunfähig). Andernfalls würde das Insolvenzgericht den Antrag abweisen und eine "normale" Insolvenz eröffnen.


Diese Unternehmen stehen also nicht vor dem Ende, sondern vor einer Änderung mit dem Ziel des Fortbestandes. Und in diesem Rahmen müssen die Chancen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei Kündigungsausspruch geprüft werden.

 
 
 

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